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Satzung


des G.T.E.V. "D´Innviertler Rosenheim" e.V.
gegründet 1903
Mitglied des "Bayerischen Inngau-Trachtenverbandes e.V."


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gebirgstrachtenerhaltungsverein "D´Inviertler"-Rosenheim e.V. und hat seinen Sitz in Rosenheim.
Der Verein wurde 1903 gegründet und ist dem Bayerischen Inngau-Trachtenverband angeschlossen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein betreibt die Pflege und Erhaltung der Miesbacher Tracht, der bodenständigen Schuhplattler, der Volks- und Figurentänze, sowie heimatliches Liedgut.
Moderne Tänze in der Tracht sind nicht gestattet.
Zur Pflege seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Vereinsabende und Plattlerproben ab, mit Unterhaltung im geseligen Kreis durch Musik und Gesang.
Mit der Teilnahme an Veranstaltungen stellt er sich mit seinem Wirken in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Belange.
Die Erfüllung der Vereinsaufgaben geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesem Bereich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige werden als Vereinsnachwuchs geführt, die aktiven Jahre werden bei der Mitgliedschaft angerechnet.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Aktiv ist, wer die Miesbacher Tracht zu den gegebenen Anlässen trägt; passiv: jedes andere fördernde Mitglied.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu beantragen. Dies wird in der Mitgliederversammlung in Anwesenheit des Antragstellers bekanntgegeben, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.
Der Vereinsbeitrag wird einmal jährlich vereinnahmt.
Niemand darf aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden und aufgrund dieser Merkmale an der Mitgliedschaft gehindert werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) freiwilligem Austritt
c) Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich oder vorsätzlich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins zu fördern und an den Vereinsabenden und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei sind ordnungsgemäße Tracht und gepflegtes Aussehen erforderlich.
Zweimal im Monat findet in der Regel ein Vereinsabend statt.
Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung wird eine Halbjahresversammlung abgehalten.


§ 7 Vereinsvermägen

Das Vereinsvermögen besteht aus den Kassenbeständen und dem Inventar.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. Kassier, dem 1. Schriftführer und dem 1. Jugendleiter.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Es wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


§ 9 Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus:
2. Kassier
2. Schriftführer
2. Jugendleiter
1. und 2. Vorplattler
1. und 2. Fähnrich
1. und 2. Dirndlwartin
Musikwart
Trachtenwart
Inventarverwalter
2 Revisoren
Der Vereinsausschuß wird auf drei Jahre gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. Er faßt Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden.
Scheidet ein Ausschußmitglied während der Amtsperiode aus, so wird sein Amt von einem anderen Ausschußmitglied bis zur regulären Neuwahl geschäftsmäßig geführt. Diesen Geschäftsträger bestimmt der 1. Vorsitzende in Absprache mit dem Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Jahres einzuberufen, im übrigen dann wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Nur die Aufnahme oder der Ausschluß eines Mitgliedes sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Neuwahl wird die Vorstandschaft durch Stimmzettel, die Ausschußmitglieder durch Handzeichen gewählt.

Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand in Schriftform vorliegen. Ort und Zeit der Versammlung sind rechtzeitig in der örtlichen Presse bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung und Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder
2. Entgegennahme der Geschäftsberichte
3. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
5. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
6. Entgegennahme der Ressortberichte
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Entscheidungen nach §§ 4 und 5 der Satzung (Aufnahmen / Ausschluß)
9. Wechsel des Vereinslokals
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins


§ 11 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die 25 Jahre und mehr aktiv dem Verein angehören und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins sind Inventar und Vermögen bis zur Neugründung treuhänderisch zu verwahren.
Wird die 3-Jahresfrist nicht eingehalten, so fallen Inventar und Vermögen sozialen Zwecken der Stadt Rosenheim zu.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 1991 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Der Vorstand hat hierzu eine Geschäftsordnung erlassen.


TREU DEM GUTEN ALTEN BRAUCH !


Vereinsspruch:
Lustig san ma
boarisch bleib´n ma
a Schneid ham ma
a Geld kemma brauch´a
de lustig´n Innviertler-Buam und Dirndln !

Rosenheim, den 31. Marz 1992

Schnürer Franziska
Huy Sepp
Auböck Franz
Brunn Elke
Schnürer Georg
Kreil Anton
Micka Jochen